01.06.2023
Sie befinden sich hier: Soziales / Schwerbehinderung 

Schwerbehindertenrecht

Aufgrund der Erkrankung, die zu einer Transplantation geführt hat, kann beim zuständigen Versorgungsamt (in Baden-Württemberg bei den örtlich zuständigen Landratsämtern, in NRW bei den Kreisen oder kreisfreien Städten) ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden.

Damit sind einige Nachteilsausgleiche verbunden, wie u.a.:

  • steuerliche Erleichterungen (z.B. nach Grad der Behinderung gestaffelte Pauschbeträge)
  • Zusatzurlaub von einer Woche pro Kalenderjahr
  • Kündigungsschutz (aber: beginnend erst nach 6 Monaten bei einem neuen Arbeitgeber)
  • Altersrente für Schwerbehinderte
  • höhere Freibeträge beim Wohngeld
  • Eintrittsermäßigungen / Beitragsermäßigungen
  • für Ihren Arbeitgeber: evtl. Ersparnis von der Ausgleichsabgabe

u.a. mehr (siehe auch "Ermäßigungen")

Nach allogener Stammzelltransplantation werden für die Dauer von 3 Jahren 100% GdB (Grad der Behinderung) gewährt. Danach ist der GdB nach den verschiedenen Auswirkungen und dem Organschaden, jedoch nicht niedriger als 30% zu bewerten (siehe auch "Grad der Behinderung"). Einen Schwerbehindertenausweis erhalten Sie ab 50% GdB und damit auch oben genannte und evtl. weitere Nachteilsausgleiche.

Bei einer Antragstellung ist zu bedenken, dass die Ausstellung des Ausweises auch heißt, dass bei einer beruflichen Neuorientierung in der Praxis manch ein Arbeitgeber von einer Anstellung absieht, wenn er erfährt, dass der Bewerber einen Schwerbehindertenausweis besitzt. Die Frage nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung durch den potentiellen Arbeitgeber ist zulässig.

Sie stellt keine Diskriminierung dar, löst aber die formalen Konsultationspflichten des SGB IX gegenüber der Schwerbehindertenvertretung aus. Prinzipiell muss die Frage nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Wenn allerdings bei der Frage ein Bezug zum Arbeitsplatz bestand, hat der Arbeitgeber bei einer Falschbeantwortung das Recht zur Anfechtung. Eine Frage mit Bezug zum Arbeitsplatz (wie z.B. ob der Stellenbewerber an gesundheitlichen, seelischen oder ähnlichen Beeinträchtigungen leidet, die seine Eignung zur Verrichtung der beabsichtigten vertraglichen Tätigkeit infrage stellt) kann ohne mögliche rechtlichen Folgen nicht falsch beantwortet werden.


Austausch mit Anderen

Besuchen Sie unsere Forenrubrik Soziales -> Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterSchwerbehinderung


© 2007-2014 - Leukämie-Phoenix - Online Selbsthilfegruppe