01.06.2023
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Grad der Schwerbehinderung (GdS)

Die Höhe des GdS (Grad der Schwerbehinderung) bei Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems richtet sich nach der Schwere der hämatologischen Veränderungen, nach den Organfunktionsstörungen, nach den Rückwirkungen auf andere Organe, nach der Auswirkung auf den Allgemeinzustand und der Häufigkeit von Infektionen.

Die nachstehend genannten GdS-Sätze sind Anhaltswerte. Es ist unerlässlich, alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet in jedem Einzelfall zu berücksichtigen. Die Beurteilungsspannen sollten de Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.

Bei Gesundheitsstörungen, die in der folgenden Liste nicht aufgeführt sind, ist der GdS-Grad in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu beurteilen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Anhaltswerte Auszüge aus der "Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen" (Stand: Januar 2009), der 4. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 28. Okober 2011 und der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 11. Okober 2012 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind und sich nur auf die Bundesrepublik Deutschland beziehen.

Die Beantragung der Anerkennung einer Schwerbehinderung erfolgt bei dem jeweiligen zuständigen Versorgungsamt. Informationen darüber (Info-Material, auch evtl. zustehende Merkzeichen) sowie die Anträge dafür bekommt man in der jeweiligen Gemeinde- oder Stadtverwaltung sowie bei Gesundheitsämtern.

Bei solch schwerwiegenden Krankheiten sollte man die Schwerbehinderung ruhig annehmen, auch wenn man diese nicht offensichtlich sieht. Bei den Ämtern sollte man wegen Info-Material ruhig nachhaken. Leider ist es nicht immer so, dass man bei Diagnose, währen oder nach der Behandlung "standardmässig" Informationen oder Hilfe zur Beantragung der Anerkennung der Schwerbehinderung bekommt.

Wenn berechtigte Zweifel an der Höhe des festgelegten GdS-Grades bestehen oder beantragte Merkzeichen, die einem zustehen, nicht eingetragen werden, sollte man sich nicht scheuen, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen.

Wir wünschen viel Erfolg bei der Beantragung der Anerkennung der Schwerbehinderung. 

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GdS (Grad der Schwerbehinderung) bei Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems


Verlust der Milz

 

bei Verlust im frühen Kindesalter, dann bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres 20
danach oder bei späterem Verlust 10

 


Hodgkin-Krankheit

im Stadium I-IIIA

bei mehr als sechs Monate andauernder Therapie, bis zum Ende der Intensiv-Therapie je nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand60-100
nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)50

im Stadium IIIB und IV

bis zum Ende der Intensiv-Therapie100
nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)60
Nach Ablauf der Heilungsbewährung richtet sich der GdB/MdE-Grad nach dem verbliebenen Organschaden.  

Non-Hodgkin-Lymphome

Chronische lymphatische Leukämie und andere generalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome

mit geringen Auswirkungen (keine wesentlichen Beschwerden, keine Allgemeinsymptome, keine Behandlungsbedürftigkeit, keine wesentliche Progredienz)30-40
mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)50-70
mit starken Auswirkungen, starke Progredienz (z.B. schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, rezidivierende Infektionen, starke Milzvergrößerung)80-100

Lokalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome

nach Vollremission (Beseitigung des Tumors) für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)50

Hochmaligne Non-Hodgkin-Lymphome

bis zum Ende der Therapie100
nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)80

 


Plasmozytom

 

mit geringen Auswirkungen (keine wesentliche Auswirkung auf den Allgemeinzustand, keine Behandlungsbedürftigkeit, ohne Beschwerden, keine wesentliche Progredienz)30-40
mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)50-70
mit starken Auswirkungen (z.B. schwere Anämie, starke Schmerzen, Nierenfunktionseinschränkung)80-100

 


Myeloproliferative und myelodysplastische / myeloproliferative Neoplasien

Auswirkungen auf andere Organe sind zusätzlich zu bewerten.

Chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-positiv

Im Stadium der kompletten hämatologischen, kompletten zytogenetischen und molekularen Remission beträgt der GdS 10-20.

Im Stadium der kompletten hämatologischen Remisssion je nach Ausmaß der zytogenetischen Remission beträgt der GdS 30-40.

Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), bei fehlender Remission oder bei Rezidiv ja nach Organvergrößerung, Anämie, Thrombozytenzahl und in Abhängikeit von der Intensität der Therapie beträgt der GdS beträgt 50-80.

In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der GdS 100.

Atypische chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-negativ; chronische Neutrophilen-Leukämie; chronische myelomonozytäre Leukämie

Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission beträgt der GdS 40.

Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie) ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organvergrößerung und Anämie, der Thrombozytenzahl und der Intensität der Therapie. Der GdS beträgt 50-80.

In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der GdS 100.

Primäre Myelofibrose (Chronische idiopathische Myelofibrose)

Bei geringen Auswirkungen (keine Behandlungsbedürftigkeit) beträgt der GdS 10-20.

Bei mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit) beträgt der GdS 30-40.

Bei stärkeren Auswirkungen (insbesondere mäßige Anämie, geringe Thrombozytopenie, ausgeprägte Organomegalie) beträgt der GdS 50-70.

Bei starken Auswirkungen (insbesondere schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, exzessive Organomegalie) beträgt der GdS 80-100.

Chronische Eosinophilen-Leukämie / Hypereosinophilie-Syndrom

Die Teilhabebeeinträchtigung ist insbesondere abhängig von der Organomegalie, Hautbeteiligung, Blutbildveränderungen und Nebenwirkungen der Therapie. Der GdS beträgt mindestens 50.

Polycythaemia vera

Bei Behandlungsbedürftigkeit

  • mit regelmässigen Anderlässen. Der Gds beträgt 10.
  • mit zytoreduktiver Therapie ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Nebenwirkungen der Therapie. Der GdS beträgt 30-40.

Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen bewerten.

Essentielle Thrombozythämie

Bei Behandlungsbedürftigkeit

  • mit Thrombozytenaggregationshemmern. Der Gds beträgt 10.
  • mit zytoreduktiver Therapie ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Nebenwirkungen der Therapie. Der GdS beträgt 30-40.

Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen bewerten.

Juvenile myelomonozytäre Leukämie

Die juvenile myelomonozytäre Leukämie ist analog zur akuten myeloischen Leukämie zu bewerten.

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Akute Leukämien

Im ersten Jahr nach Diagnosestellung (Erstdiagnose oder Rezidiv; insbesondere während der Induktionstherapie, Konsolidierungstherapie) beträgt der GdS 100.

Nach dem ersten Jahr

  • bei unvollständiger klinischer Remission: Der GdS beträgt weiterhin 100.
  • bei kompletter klinischer Remission unabhängig von der durchgeführten Therapie: Der GdS beträgt 80 für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)

Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen (insbesondere chronische Müdigkeit, Sterilität, Neuropathien, Beeinträchtigung der Entwicklung und kognitiver Funktionen) zu bewerten.

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Myelodysplastische Syndrome

mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne wesentliche Allgemeinstörungen)10-20
mit mäßigen Auswirkungen (z.B. gelegentliche Transfusionen)30-40
mit stärkeren Auswirkungen (z.B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit, rezidivierende Infektionen)50-80
mit starken Auswirkungen (z.B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit, häufige Infektionen, Blutungsneigung, leukämische Transformation)100

Aplastische Anämie (auch Panmyelopathie), Agranulozytose

Der GdS bei aplastischer Anämie oder Agranulozytose ist auch nach Therapie analog zu den myelodysplastischen Syndromen zu bewerten.

Knochenmark- und Stammzelltransplantation

Nach autologer Knochenmark- oder Blutstammzelltransplantation ist der GdS entsprechend der Grundkrankheit zu beurteilen. 
Nach allogener Knochenmarktransplantation für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)100

Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen und dem eventuellen Organschaden, jedoch nicht niedriger als 30, zu bewerten.


Anämien

Therapierefraktäre Anämien (z.B. bestimmte hämolytische Anämien, Thalassämie, Erythrozytenenzymdefekte)

mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne wesentliche Allgemeinstörungen)0-10
mit mäßigen Auswirkungen (z.B. gelegentliche Transfusionen)20-40
mit starken Auswirkungen (z.B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit)50-70

Hämophilie und entsprechende plasmatische Blutungskrankheiten (je nach Blutungsneigung)

leichte Form

mit Restaktivität von antihämophilem Globulin (AHG) über 5 %20

mittelschwere Form - mit 1 - 5% AHG

mit seltenen Blutungen30-40
mit häufigen (mehrfach jährlich) ausgeprägten Blutungen 50-80

schwere Form

mit weniger als 1% AHG80-100

Sonstige Blutungsleiden

ohne wesentliche Auswirkungen10
mit mäßigen Auswirkungen20-40
mit starken Auswirkungen (starke Blutungen bereits bei leichten Traumen)50-70
mit ständiger klinisch manifester Blutungsneigung (Spontanblutungen, Gefahr lebensbedrohlicher Blutungen)80-100

Eine Behandlung mit Antikoagulantien ist bei der Grundkrankheit (z.B. bei Herzklappen- und Gefäßprothesen, Thrombophilie) berücksichtigt.

Wenn die Grundkrankheit nicht mehr besteht bzw. keinen GdS mehr bedingt, aber eine Weiterbehandlung mit Antikoagulantien erforderlich ist, kann – analog den sonstigen Blutungsleiden – in der Regel ein GdS von 10 angenommen werden.


Immundefekte

Angeborene Defekte der humoralen und zellulären Abwehr
(z.B. Adenosindesaminase-Defekt, DiGeorge-Syndrom,
permanente B-Zell-Defekte, septische Granulomatose)

ohne klinische Symptomatik 0
trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit, aber keine außergewöhnlichen Infektionen 20-40
trotz Therapie neben erhöhter Infektanfälligkeit auch außergewöhnliche Infektionen (ein bis zwei pro Jahr) 50
Bei schwereren Verlaufsformen kommt ein höherer GdS in Betracht.  

Erworbenes Immunmangelsyndrom (HIV-Infektion)

HIV-Infektion ohne klinische Symptomatik 10
HIV-Infektion mit klinischer Symptomatik geringe Leistungsbeeinträchtigung (z.B. bei Lymphadenopathiesyndrom [LAS])  30-40
stärkere Leistungsbeeinträchtigung (z.B. bei AIDS-related complex [ARC]) 50-80
schwere Leistungsbeeinträchtigung (AIDS-Vollbild) 100

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