19.05.2012
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Grad der Schwerbehinderung (GdS)

Die Höhe des GdS (Grad der Schwerbehinderung) bei Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems richtet sich nach der Schwere der hämatologischen Veränderungen, nach den Organfunktionsstörungen, nach den Rückwirkungen auf andere Organe, nach der Auswirkung auf den Allgemeinzustand und der Häufigkeit von Infektionen.

Die nachstehend genannten GdS-Sätze sind Anhaltswerte. Es ist unerlässlich, alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet in jedem Einzelfall zu berücksichtigen. Die Beurteilungsspannen sollten de Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.

Bei Gesundheitsstörungen, die in der folgenden Liste nicht aufgeführt sind, ist der GdS-Grad in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu beurteilen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Anhaltswerte Auszüge aus der "Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen" (Stand: Januar 2009) des Bundesministeriums für Arbeit und sind und sich nur auf die Bundesrepublik Deutschland beziehen.

Die Beantragung der Anerkennung einer Schwerbehinderung erfolgt bei dem jeweiligen zuständigen Versorgungsamt. Informationen darüber (Info-Material, auch evtl. zustehende Merkzeichen) sowie die Anträge dafür bekommt man in der jeweiligen Gemeinde- oder Stadtverwaltung sowie bei Gesundheitsämtern.

Bei solch schwerwiegenden Krankheiten sollte man die Schwerbehinderung ruhig annehmen, auch wenn man diese nicht offensichtlich sieht. Bei den Ämtern sollte man wegen Info-Material ruhig nachhaken. Leider ist es nicht immer so, dass man bei Diagnose, währen oder nach der Behandlung "standardmässig" Informationen oder Hilfe zur Beantragung der Anerkennung der Schwerbehinderung bekommt.

Wenn berechtigte Zweifel an der Höhe des festgelegten GdS-Grades bestehen oder beantragte Merkzeichen, die einem zustehen, nicht eingetragen werden, sollte man sich nicht scheuen, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen.

Wir wünschen viel Erfolg bei der Beantragung der Anerkennung der Schwerbehinderung. 


GdS (Grad der Schwerbehinderung) bei Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems


Verlust der Milz

 

bei Verlust im frühen Kindesalter, dann bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres

20

danach oder bei späterem Verlust

10

 


Hodgkin-Krankheit

im Stadium I-IIIA

bei mehr als sechs Monate andauernder Therapie, bis zum Ende der Intensiv-Therapie je nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand

60-100

nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)

50

im Stadium IIIB und IV

bis zum Ende der Intensiv-Therapie

100

nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)

60

Nach Ablauf der Heilungsbewährung richtet sich der GdB/MdE-Grad nach dem verbliebenen Organschaden.

 


Non-Hodgkin-Lymphome

Chronische lymphatische Leukämie und andere generalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome

mit geringen Auswirkungen (keine wesentlichen Beschwerden, keine Allgemeinsymptome, keine Behandlungsbedürftigkeit, keine wesentliche Progredienz)

30-40

mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)

50-70

mit starken Auswirkungen, starke Progredienz (z.B. schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, rezidivierende Infektionen, starke Milzvergrößerung)

80-100

Lokalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome

nach Vollremission (Beseitigung des Tumors) für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)

50

Hochmaligne Non-Hodgkin-Lymphome

bis zum Ende der Therapie

100

nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)

80

 


Plasmozytom

 

mit geringen Auswirkungen (keine wesentliche Auswirkung auf den Allgemeinzustand, keine Behandlungsbedürftigkeit, ohne Beschwerden, keine wesentliche Progredienz)

30-40

mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)

50-70

mit starken Auswirkungen (z.B. schwere Anämie, starke Schmerzen, Nierenfunktionseinschränkung)

80-100

 


Chronische myeloische Leukämie

chronische Phase, je nach Auswirkung – auch der Behandlung – auf den Allgemeinzustand, Ausmaß der Milzvergrößerung

50-80

akute Phase (Akzeleration, Blastenschub)

100

Andere chronische myeloproliferative Erkrankungen (z.B. Polycythaemia vera, essentielle Thrombozythämie, Osteomyelosklerose)

mit geringen Auswirkungen (keine Behandlungsbedürftigkeit)

10-20

mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)

30-40

mit stärkeren Auswirkungen (z.B. mäßige Anämie, geringe Thrombozytopenie)

50-70

mit starken Auswirkungen (z.B. schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, starke Milzvergrößerung, Blutungs- und/oder Thromboseneigung)

80-100


Akute Leukämien

bis zum Ende der Intensiv-Therapie

100

danach für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)

60


Myelodysplastische Syndrome

mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne wesentliche Allgemeinstörungen)

10-20

mit mäßigen Auswirkungen (z.B. gelegentliche Transfusionen)

30-40

mit stärkeren Auswirkungen (z.B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit, rezidivierende Infektionen)

50-80

mit starken Auswirkungen (z.B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit, häufige Infektionen, Blutungsneigung, leukämische Transformation)

100

Aplastische Anämie (auch Panmyelopathie), Agranulozytose

Der GdS bei aplastischer Anämie oder Agranulozytose ist auch nach Therapie analog zu den myelodysplastischen Syndromen zu bewerten.


Knochenmark- und Stammzelltransplantation

Nach autologer Knochenmark- oder Blutstammzelltransplantation ist der GdS entsprechend der Grundkrankheit zu beurteilen.

 

Nach allogener Knochenmarktransplantation für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)

100

Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen und dem eventuellen Organschaden, jedoch nicht niedriger als 30, zu bewerten.


Anämien

Therapierefraktäre Anämien (z.B. bestimmte hämolytische Anämien, Thalassämie, Erythrozytenenzymdefekte)

mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne wesentliche Allgemeinstörungen)

0-10

mit mäßigen Auswirkungen (z.B. gelegentliche Transfusionen)

20-40

mit starken Auswirkungen (z.B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit)

50-70


Hämophilie und entsprechende plasmatische Blutungskrankheiten (je nach Blutungsneigung)

leichte Form

mit Restaktivität von antihämophilem Globulin (AHG) über 5 %

20

mittelschwere Form - mit 1 - 5% AHG

mit seltenen Blutungen

30-40

mit häufigen (mehrfach jährlich) ausgeprägten Blutungen

50-80

schwere Form

mit weniger als 1% AHG

80-100

Sonstige Blutungsleiden

ohne wesentliche Auswirkungen

10

mit mäßigen Auswirkungen

20-40

mit starken Auswirkungen (starke Blutungen bereits bei leichten Traumen)

50-70

mit ständiger klinisch manifester Blutungsneigung (Spontanblutungen, Gefahr lebensbedrohlicher Blutungen)

80-100

Eine Behandlung mit Antikoagulantien ist bei der Grundkrankheit (z.B. bei Herzklappen- und Gefäßprothesen, Thrombophilie) berücksichtigt.

Wenn die Grundkrankheit nicht mehr besteht bzw. keinen GdS mehr bedingt, aber eine Weiterbehandlung mit Antikoagulantien erforderlich ist, kann – analog den sonstigen Blutungsleiden – in der Regel ein GdS von 10 angenommen werden.


Immundefekte

Angeborene Defekte der humoralen und zellulären Abwehr
(z.B. Adenosindesaminase-Defekt, DiGeorge-Syndrom,
permanente B-Zell-Defekte, septische Granulomatose)

ohne klinische Symptomatik

0

trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit, aber keine außergewöhnlichen Infektionen

20-40

trotz Therapie neben erhöhter Infektanfälligkeit auch außergewöhnliche Infektionen (ein bis zwei pro Jahr)

50

Bei schwereren Verlaufsformen kommt ein höherer GdS in Betracht.

 

Erworbenes Immunmangelsyndrom (HIV-Infektion)

HIV-Infektion ohne klinische Symptomatik

10

HIV-Infektion mit klinischer Symptomatik geringe Leistungsbeeinträchtigung (z.B. bei Lymphadenopathiesyndrom [LAS])

 30-40

stärkere Leistungsbeeinträchtigung (z.B. bei AIDS-related complex [ARC])

50-80

schwere Leistungsbeeinträchtigung (AIDS-Vollbild)

100


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